Posts by Kadur

Hausverwaltung Altbausanierung Großröhrsdorf

Hausverwaltung Großröhrsdorf

GVS erhält neuen Verwaltungsauftrag.

Hausverwaltung Bandweberstraße 27 in Großröhrsdorf

Zuerst haben wir innerhalb kurzer Zeit alle 11 hochwertigen Wohnungen erfolgreich vermieten können. Schließlich konnten wir auch mit unserer Verwaltungstätigkeit überzeugen. Unsere Tätigkeit als Hausverwaltung umfaßt die komplette Betreuung der Wohnungen als Verwaltungsobjekt.

Abschließend erfahren Sie hier mehr über das Projekt Bandweberstraße 27 in Großröhrsdorf.

Weiterlesen
Verwaltungspaket

Verwaltungspaket von 40 Wohnungen

Verwaltungspaket in Wilsdruff

Trotz der Corona-Krise konnten wir im April 2020 unsere Auftraggeber zu einem Verwaltungspaket von 40 Wohnungen überzeugen. Die Verwaltungsaufgaben der in Wilsdruff befindlichen Wohneinheiten umfassen die kompletten Betreuung des Verwaltungsobjektes.

Zudem lesen Sie hier mehr über unsere Hausverwaltung.

Weiterlesen
Verwaltungspaket

Verwaltungspaket Bannewitz

Verwaltung 5 Wohnungen

Im April 2020 konnten wir trotz der Corona-Krise unsere Auftraggeber einem Verwaltungspaket in Bannewitz überzeugen. Seither sind wir für 5 Wohneinheiten auf dem Kirschplatz 3 in Bannewitz verantwortlich.

Weiterhin lesen Sie hier mehr über unsere Hausverwaltung.

Weiterlesen

Alle Wohnung vermietet

Rittergut Goßharthau

In Ruhiger Lage entstehen im historischen Rittergut weitere hochwertige Wohnungen. Im zweiten Bauabschnitt entstehen 10 verschieden geschnittene 2 – 6 Raumwohnungen. Alle Einheiten verfügen über einen großzügige Terrasse und Gartenanteil oder einen Balkon. Die Wohnräume sind lichtdurchflutet und mit hochwertigen Laminatboden in Dielenoptik ausgestattet. Die Bäder und Küchen sind modern großformatig gefliest. Weiße Stiltüren runden die Sanierung ab. Die Fertigstellung im zweiten Bauabschnittes soll im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein.

Weiterlesen

Traumhafte Mietwohnung – schnell zugreifen!

Traumhafte 4 RW in der NEUSTADT – ERSTBEZUG Auf der Wolfsgasse 3 vermieten wir eine helle und hochwertige sanierte 4 Raumwohnung im Erstbezug. Echtholzparkettboden, hochwertiges Bad mit Wanne und Dusche, großer Balkon !

Weiterlesen
Bauinstandhaltung

Warm, kalt, brutto, netto: Was Mieter wofür zahlen

Warm, kalt, brutto, netto: Was Mieter wofür zahlen

Begrifflichkeiten zum Thema Miete gibt es viele – aber was bedeuten sie?
Wir geben Ihnen Hilfestellung, damit Sie Ihren Mietvertrag besser verstehen.

Die Miete für eine Wohnung besteht aus verschiedenen Komponenten. Eine davon ist die Netto- oder Grundmiete. Mit der Nettomiete wird ein definierter Preis pro Quadratmeter Wohnfläche gezahlt.

Die Begrifflichkeit Kaltmiete bedeutet, dass die Heizkosten noch nicht abgedeckt sind, sowie einiges andere auch nicht. Das kommt daher, dass der Mieter laut Mietervertrag in der Regel auch für die Betriebs- oder Nebenkosten aufkommt. Das beinhaltet u.a. die laufenden und regelmäßig anfallende Kosten für das Mietshaus sowie für das Grundstück. Dazu gehören die Grundsteuer, Reinigungskosten, Müllentsorgung, Hausmeister, Versicherungen, usw.

Wenn diese Kosten bereits in der Miete enthalten sind, spricht man von einer Bruttokaltmiete, bei der die Betriebskosten nicht einzeln abgerechnet werden. Zahl der Mieter einen Zuschlag auf zu erwartende Nebenkosten, so handelt es sich um eine Nettomiete zuzüglich Vorauszahlungen oder Nettomiete mit vereinbarter Pauschale. Kostet z.B. eine Wohnung 970 Euro „warm“, dann sind darin neben den Kosten für die Nutzung der Wohnfläche und die Betriebskosten, auch die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser enthalten.

Korrekt spricht man dann von der Bruttowarmmiete oder auch Inklusivmiete, mit den sämtlichen Nebenkosten für eine Mietwohnung abgedeckt sind. Es kommt eher selten vor, dass der Mieter mit einem Fixpreis alle Kosten abdeckt. Bei Miet-Neuabschlüssen kann die Inklusivmiete nicht mehr vereinbart werden. Laut einem BGH-Urteil müssen Heizkosten (Abschläge für Heizung und Warmwasser) nach Verbrauch abgerechnet werden.

Mehr oder weniger: Wie viel die anderen zahlen

Bis 2015 konnte bei einer Neuvermietung die Miete frei verhandelt werden. Seitdem die Mietpreisbremse. Diese gilt allerdings nur in Städten und Gemeinden mit „angespanntem Wohnungsmarkt“. Die Miete darf in dem Fall nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Miete muss also den durchschnittlichen Mietkosten für Wohnungen in ähnlicher Lage und mit vergleichbarer Ausstattung angepasst werden. Sollte der Vermieter dennoch mehr verlangen, so kann der Mieter die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete einklagen.

In welchen Städten die Mietpreisbremse gilt, legen die Bundesländer fest. In Dresden wird aktuell diskutiert, ob die Mietpreisbremse eingeführt werden soll.

Sollte die Miete während eines bestehenden Mietverhältnisses erhöht werden, muss sich der Vermieter an bestimmte Bedingungen halten und sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete richten. Die Wohnung darf dabei nicht deutlich teurer werden als eine vergleichbare Wohnung in der Gegend. Zudem gibt es eine vom Gesetzgeber festgelegte Kappungsgrenze: Die Miete darf nur um maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Auch dann nicht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist. In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt wie Berlin und München liegt die Kappungsgrenze bei 15 Prozent.

Weiterlesen